Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein ist unter dem Namen Dulsberger Sport-Club „Hanseat“ von 1899 e.V. im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hamburg.
Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sport-Bund e.V.

Gründungstag des Vereins ist der 15. Mai 1899.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen Sportarten nach den Richtlinien der Fachverbände im Sinne des olympischen Gedankens. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit Einverständnis ihrer Eltern Mitglied des Vereins werden. Die gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Mitglieds verpflichten sich, für die Beitragszahlungen des Jugendlichen aufzukommen.
  2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist der dafür vorgesehene Aufnahme-Antrag auszufüllen und zu unterzeichnen. Mit dem Einreichen des Aufnahme-Antrags ist die Aufnahmegebühr laut Beitragsordnung zu entrichten. Über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet der Vorstand. Eine etwaige Ablehnung des Aufnahmegesuchs wird dem Bewerber unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen die Ablehnung hat der Bewerber die Möglichkeit, bei einer Hauptversammlung des Vereins Widerspruch einzulegen.
  3. Der Verein besteht aus Jugend- und Erwachsenen- sowie Ehrenmitglieder. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder unter 18 Jahren, sie haben in den Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
  4. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch eine schriftliche Kündigung an die Vereinsanschrift unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende erfolgen.
  5. Bei Nichterfüllung der Beitrags- oder anderer Zahlungsverpflichtungen kann der Vorstand das Mitglied nach erfolgloser schriftlicher Mahnung aus dem Verein ausschließen. Die bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses entstandenen Zahlungsverpflichtungen des Mitglieds gegenüber dem Verein bleiben bestehen, der Ausscheidende begibt sich mit dem Ausscheiden sämtlicher Ansprüche gegenüber dem Verein.
  6. Bei Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins kann der Vorstand ein Mitglied unter Angabe der Gründe  aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschluss hat das Mitglied die Möglichkeit, bei einer Hauptversammlung des Vereins Widerspruch einzulegen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • a. die Mitgliederversammlung
  • b. der Vorstand
  • c. die Kassenprüfer
  • d. der Ehrenrat.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und 2 Kassenprüfer jeweils auf die Dauer von 1 Jahr sowie den Ehrenrat für die Dauer von 3 Jahren.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden und ist vom Vorstand einzuberufen. Sie muss spätestens 12 Monate nach der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung und muss mindestens 7 Tage vor Beginn der Versammlung zugestellt worden sein.
  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
    • a. Wahl eines Versammlungsleiters und Protokollführers
    • b. Bericht des Vorstandes
    • c. Bericht des Kassenführers
    • d. Bericht der Kassenprüfer
    • e. Berichte der Abteilungen
    • f. Entlastung des Vorstands
    • g. Neuwahl des Vorstands
    • h. Neuwahl der Kassenprüfer
    • i. Anträge
    • j. Sonstiges
  4. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen unter Angabe der Tagesordnung einberufen; er muss innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unterschriftlicher Angabe der Gründe dies fordern.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfassung durch Stimmzettel erfolgt nur auf Antrag. Bei Abstimmung eines Antrags muss bei Stimmengleichheit der Antrag neugefasst und erneut zur Abstimmung vorgelegt werden.
  7. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorstand 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung unter schriftlicher Angabe der Gründe zugeleitet werden. Dringlichkeitsanträge können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden, über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer sowie dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die gesamten Geschäfte des Vereins, er ist berechtigt, zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer zu bestellen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Der Vorstand besteht aus
    • a. dem 1. Vorsitzenden
    • b. dem 2. Vorsitzenden
    • c. dem Schatzmeister.
      Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand für jeweils eine Amtsperiode um die folgenden Positionen erweitert werden:
    • a. Ein weiterer 2. Vorsitzender
    • b. Ein stellvertretender Schatzmeister
    • c. Bis zu 3 Beisitzer, die auch unterjährig vom Vorstand einstimmig kooptiert werden können.
  5. Der Vorstand vertritt den Verein durch den 1. oder 2. Vorsitzenden als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich.
  6. Die gewählten Vorstandsmitglieder bilden gemeinsam mit den Obmännern der einzelnen Abteilungen den erweiterten Vorstand. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  7. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, deren Leiter für die Dauer ihrer Tätigkeit Mitglieder des erweiterten Vorstands werden.
  8. Spesen und Auslagen von Vorstandsmitgliedern, Trainern und Übungsleitern werden nur gegen Vorlage der entsprechenden Quittungen erstattet. Trainer, Übungsleiter und Betreuer können im angemessenen Rahmen bezahlt werden.
  9. Der Schatzmeister hat mindestens einmal jährlich mit allen Abteilungen abzurechnen und die Überprüfung der Kassenführung durch die beiden Kassenprüfer zu veranlassen.

§ 8 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf die Dauer von 1 Jahr 2 Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder des erweiterten Vorstands sein.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen mindestens einmal jährlich die Kassenführung durch den Schatzmeister und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 9 Ehrenrat

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren einen dreiköpfigen Ehrenrat. Mitglieder des Vorstands oder des erweiterten Vorstands dürfen nicht in den Ehrenrat gewählt werden.
  2. Der Ehrenrat wählt aus seinen Reihen einen Obmann.
  3. Der Ehrenrat richtet seine Entscheidungen nach der Ehrenordnung.

§ 10 Beiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und ist von dieser mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. Der Einzug der Beiträge ist in einer vom Vorstand zu beschließenden Beitragsordnung festzulegen.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, Versicherungsbeiträge und Umlagen der Verbände von den Mitgliedern einzuziehen.
  3. Bei Strafzahlungen bzw. von Kosten durch den Verein, die von einem Verband auferlegt worden sind, weil sich ein Vereinsmitglied oder Vereinsspieler grob unsportlich verhalten hat, kann der Vorstand diese Person zur Ersatzzahlung an den Verein verpflichten.
  4. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen auf schriftlichen Antrag des Mitglieds Beitragssonderregelungen zu treffen.

§ 11 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn die Auflösung von sämtlichen Vorstandsmitgliedern oder 1/3 aller Vereinsmitglieder gefordert wird. Zur Beschlussfassung muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in dieser Versammlung müssen 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer. Eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung – einberufen durch eingeschriebenen Brief – ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder zur Auflösung des Vereins berechtigt.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.